AUFTEILUNGEN, ERBSCHAFTEN UND SCHENKUNGEN

 Aufteilung und Erbschaften

 

Regelmäßig werden wir von Notariaten oder Erben kontaktiert, um Schätzungen oder Aufteilungen vorzunehmen.

Diese Operationen sind 100% kostenlos, unabhängig von der Anzahl Münzen oder Barren.

Wir können für Sie die Aufteilung zu gleichen Teilen, den Rückkauf oder eine einfache Schätzung des präsentierten Vermögens organisieren. In diesem Sinne laden wir dazu Sie ein, per Kontaktformular einen Termin in unseren Räumlichkeiten in der Rue Vivienne 26 in Paris zu vereinbaren.

Vorsicht! Wir empfehlen den Erben, die Münzen vor der Bewertung so wenig wie möglich zu hantieren. Eine Reinigung der Münzen würde deren gesamten numismatischen Wert entnehmen (selbst wenn die Münzen abgenutzt, sogar verrostet oder oxydiert erscheinen, ist es besonders wichtig, sie nicht zu reinigen, da die Gefahr besteht, dass ihr numismatischer Wert dadurch stark abnimmt).

 Schenkungen

 

Besteuerung von Goldmünzen im Sinne der Schenkungssteuer.

Schenkungen von Goldmünzen sind steuerpflichtig.

Allgemeine Grundsätze: Jede natürliche Person, die unentgeltlich übertragenes Vermögen erhält, ist ipso facto im Sinne der Erbschafts- oder Schenkungssteuer steuerpflichtig. Es gibt jedoch einige wenige Ausnahmefälle. Siehe das Französische Allgemeine Steuergesetz, Artikel 790 E und 790 F.

Kenntnis der Steuervergünstigungen auf Schenkungen.

Bei einer Schenkung kann man von gewissen Steuervergünstigungen profitieren. Dazu gehören die folgenden Regelungen:

80 724 Euro für Ehegatten, 100 000 Euro für Kinder und behinderte Beschenkte (pro Empfänger, unter bestimmten Voraussetzungen), 31 865 Euro für Enkelkinder, 5 310 Euro für Urenkel.

Diese Vergünstigungen können kumuliert werden. Sie gelten für einen Zeitraum von 15 Jahren.

Für Personen, die an einen zivilen Solidaritätspakt (PACS) gebunden sind: Der Partner, der an einen PACS gebunden ist, erhält seit dem 1. Januar 2008 eine Steuervergünstigung in Höhe von 80 724 EUR, so wie es zwischen Ehepartner der Fall ist.

Schenkungen müssen jedoch an die Person gehen, mit welcher der Schenker einen PACS abgeschlossen hat. Der Anteil, den der Partner erhält, unterliegt der gleichen Bedingungen wie bei Ehepartnern.

Diese Ermäßigung entfällt jedoch, wenn der Vertrag während des Kalenderjahres, in dem er geschlossen wird, oder im darauffolgenden Jahr aus anderen Gründen als der Eheschließung oder dem Tod eines Partners gekündigt wird.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Ermäßigung nicht für Lebenspartner oder nicht verwandte Personen gilt. Auf solche Schenkungen wird eine Besteuerung von 60 % angewandt.

Für Schenkungen zwischen Geschwistern wird seit dem 1. Januar 2008 ein Steuerabzug von 15 932 Euro auf den Anteil jedes lebenden Bruders oder jeder lebenden Schwester angewandt. Diese Steuervergünstigung kann gegebenenfalls mit der Vergünstigung für behinderte Menschen kumuliert werden.

Für Schenkungen an Neffen und Nichten wird seit dem 1. Januar 2008 eine Steuervergünstigung in Höhe von 7 967 EUR auf den Anteil der einzelnen Neffen und Nichten angerechnet.

Frühere Schenkungen müssen bei den Steuervergünstigungen berücksichtigt werden. Vergünstigungen werden dabei um den Betrag von früheren Steuervergünstigungen im Rahmen der Schenkungen, von der der Empfänger bereits zu Lebzeiten und in den letzten sechs Jahre erhalten hat, verkürzt.

 

Wenn Sie Fragen zu Erbschaften haben, stehen wir Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung:  

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